§ 1 Name, Sitz, und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen
„Städtepartnerschaftsverein der Stadt Wolfen e. V.“ und hat seinen Sitz in Wolfen.
(2) Der Verein wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Bitterfeld eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Partnerschaft und Freundschaft zwischen den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Wolfen und ihrer Partnerstädte zu fördern.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Förderung gegenseitiger Besuche zum Kennenlernen
von Sprache, Kultur, Landschaft und Brauchtum;
- die Förderung der Völkerverständigung;
- die Förderung des Austausches von Schülern und Jugendlichen
sowie in Vereinen
(3) Politisch und konfessionell ist der Verein neutral.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 3 Mitglieder
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie fördernde Mitglieder.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sowie Gesellschaft werden, die innerhalb der Stadt Wolfen wohnt bzw. ihren Sitz hat und die Satzung des Vereins anerkennt. Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Diese Erklärung kann mit Vordruck, formlos oder durch Listen erfolgen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Die Beitrittserklärung wird wirksam, wenn der Vorstand ihr nicht binnen eines Monats widerspricht. Widerspricht der Vorstand der Beitrittserklärung, steht dem Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung offen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit.
(3) Als Ehrenmitglieder können natürliche Personen berufen werden, die sich um den Verein und seine Ziele besonders verdient gemacht haben. Die Berufung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
(4) Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften, die den Verein in seiner Arbeit kontinuierlich materiell oder logistisch unterstützen. Die Anerkennung der Mitgliedschaft erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
(5) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann keinem Dritten übertragen werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
1. durch freiwilligen Austritt;
2. mit dem Ableben des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen
und Gesellschaften mit deren Beendigung;
3. durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Er ist nur nach Ablauf eines Kalenderjahres möglich und muss spätestens vor Ablauf des dritten Jahresquartals erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
1. die Mitgliedsbeiträge seit einem halben Jahr trotz schriftlicher
Mahnung durch den Vorstand nicht entrichtet hat;
2. Handlungen vorgenommen hat, die geeignet sind, das Ansehen
des Vereins zu schädigen;
3. in sonstiger Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
Vor der Beschlussfassung ist mit dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zugeben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen. Dem Mitglied steht das Recht zu, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschließungsbeschlusses des Vorstandes die Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Beiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 31.03 des laufenden Jahres fällig.
Alter |
Jahresbeitrag |
Aufnahmegebühr |
---|---|---|
Personen über 18 Jahre |
30,00 € |
10,00 € |
Personen unter 18 Jahre |
18,00 € |
10,00 € |
Studenten / Auszubildende |
24,00 € |
10,00 € |
juristische Personen und Gesellschaften |
60,00 € |
20,00 € |
§ 6 Mittel des Vereins
(1) Die Mittel des Vereins setzen sich insbesondere zusammen aus
- den Beiträgen aller Mitglieder;
- öffentlichen Förderungen;
- Spenden;
- Einnahmen aus Wohltätigkeitsverkäufen bzw. wohltätigen Leistungen
des Verein
(2) Mittel des Verein dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung;
2. der Vorstand;
3. die Revisionskommission;
4. der Beirat
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal jährlich ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mehr als einem Drittel der Vereinsmitglieder mit gleichzeitiger Begründung des Antrages schriftlich verlangt wird. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über
1. die Wahl und Abwahl des Vorstandes:
2. die in zweijährigem Rhythmus stattfindende Entlastung des Vorstandes;
3. die Beitragshöhe;
4. Satzungsänderungen;
5. die Auflösung des Vereins;
6. die Wahl der Revisoren;
7. die Entgegennahme des Berichts der Revisionskommission.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der erschienen Mitglieder, die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Juristische Personen und Gesellschaften haben in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Sie benennen einen stimmberechtigten Vertreter. Beschlüsse werden schriftlich beurkundet.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können. In diesen Fall ist durch die Mitgliederversammlung ein Mitglied des Vorstandes für die Dauer der verbleibenden Amtszeit nach zu wählen.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Arbeit.
(4) Der Vorsitzende führt in der Mitgliederversammlung und im Vorstand den Vorsitz. Er kann sich durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten lassen.
(5) Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes können Kommissionen berufen werden.
(6) Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen.
(7) Zu den Sitzungen des Vorstandes ist schriftlich einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
(8) Beschlüsse werden protokolliert und vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Protokollführer unterschrieben.
(9) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
§ 10 Kassenführung
Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden vorzunehmen. Der Schatzmeister ist verpflichtet, die jährliche Bilanz zu erstellen und sie zusammen mit der Jahresabrechnung auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzustellen. Er nimmt die Kassierung der Mitgliedsbeiträge vor.
§ 11 Revisionskommission
(1) Die Revisionskommission besteht aus zwei Revisoren. Die Revisoren dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Revisoren haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen sowie unvermutet Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben sie eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 12 Beirat
Vereine und Gesellschaften, die eine aktive Städtepartnerschaft pflegen entsenden je ein Mitglied in den Beirat, um den Informationsfluss zwischen den Vereinen und Gesellschaften aufrecht zu erhalten. Sitzungen des Beirates werden bei Bedarf durch den Vorstand einberufen.
§ 13 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen ausdrücklich zur Beschlussfassung über die Auflösung einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Antrag auf Auflösung muss mit mehr als der Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen gestellt werden. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmen. Im Fall der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen wird der Stadt Wolfen übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zwecken des Vereins entsprechend zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung ist von den Mitgliedern am 08.01.2004 angenommen worden. Sie tritt in Kraft mit der Eintragung ins Vereinsregister.